AGB

ALLGEMEINER HINWEIS UND PFLICHTINFORMATIONEN

Lieber Reisegast,

bitte lesen Sie die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr sorgfältig durch und melden Sie sich bei uns, sofern Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Passagen daraus nicht verstehen sollten. Mit der Buchung einer unserer Gruppenreisen erkennen Sie diese vor der Buchung der Reise von uns erhaltenen Geschäftsbedingungen an.

 


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen („AGB“) gelten für die Anmeldung des Kunden zu einer von der Höffmann Schulreisen GmbH durchgeführten Schul­reise.

1.1 Reiseveranstalter ist die Höffmann Schulreisen GmbH, Kamps Rieden 3, 49377 Vechta, Telefon: 0 44 41 / 89 200 Fax: 0 44 41 / 8 34 09

1.2 Kunde im Sinne dieser AGB ist der Reisende. Soweit als Vertragspartner des Reiseveranstalters der gesetzliche Vertreter des Reisenden angesehen wird, bezieht sich der Begriff „Kunde“ unbeschadet der Rechte und Pflichten des gesetzlichen Vertreters auch auf den Vertretenen, soweit diese AGB sich auf Verhaltenspflichten des Vertretenen be­ziehen.

2. Abschluss des Reisevertrages

2.1 Die Anmeldung des Kunden zu einer Reise („Buchung“) ist das verbindliche Vertragsangebot. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Sor­geberechtigten zu unterschreiben. Der Reisevertrag kommt erst mit der schrift­lichen Reisebestätigung des Reiseveran­stalters gegenüber dem Kunden zustan­de, die dieser innerhalb von 14 Tagen an den Kunden versendet oder diesem nach Absprache innerhalb dieser Zeit ander­weitig zukommen lässt.

2.2 Sofern der Anmeldende weitere Teil­nehmer, für deren vertragliche Verpflich­tungen er einsteht wie für seine eigenen Verpflichten, für die Reise anmeldet, gilt die Buchung der Reise insoweit auch für diese weiteren Teilnehmer, soweit der An­meldende ausdrücklich erklärt hat, eine gesonderte Verpflichtung für die Ver­tragspflichten der weiteren Teilnehmer zu übernehmen.

2.3 Bei Auslandsreisen Minderjähriger wird die vertretungsberechtigte Person bei Buchung direkt darüber informiert, wie eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu dem Kind oder dem an dessen Auf­enthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann. Über etwaige Änderungen dieser Angaben wird die vertretungsbe­rechtigte Person umgehend informiert. 2.4 Vermittelt der Reiseveranstalter le­diglich Einzelleistungen Dritter, gelten für die Vermittlungsleistungen die AGB des jeweiligen Drittanbieters.

3. Bevollmächtigung der Schulleitung

Der Kunde bevollmächtigt die Schullei­tung bei bestehender Notwendigkeit in Absprache mit dem Reiseveranstalter einen neuen Reisetermin festzulegen.

4. Leistungen

4.1 Die Leistungen des Reiseveranstal­ters ergeben sich aus dessen sich auf die betreffende Reise beziehenden aktuellen Leistungsbeschreibungen in Reisepros­pekten, Flyern, dessen Internetseiten u. a. Medien.

4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die eigenen Leistungen hinsichtlich ein­zelner Teilleistungen zu ändern, soweit die Änderung keine erhebliche Abwei­chung von der Leistungsbeschreibung darstellt und sie dem Kunden zumutbar ist. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich zu infor­mieren, sobald er vom Änderungsgrund Kenntnis erlangt. Änderungen wesentli­cher Reiseleistungen sind nur bis zum 21. Tag vor der Abreise möglich.

4.3 Bei Reisen, deren Leistung eine Be­treuung der Kunden beinhaltet und an der überwiegend Minderjährige teilneh­men, behält sich der Reiseveranstalter vor, ausgeschriebene Programmpunkte auch nach Reiseantritt zu ändern oder ganz oder teilweise zu streichen, so­weit mangelnde Disziplin und Ordnung oder Gefahren für Leib und Leben deren Durchführung als unverantwortlich er­scheinen lassen.

4.4 Gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14. Dezember 2005, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei Buchung über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das einen Flug zu oder von einem EU-Flughafen oder als Teil einer Reise mit Beginn oder Ende in der EU tatsächlich ausführt, in Kenntnis zu setzen. Wechselt das Luft­fahrtunternehmen, wird der Reisever­anstalter den Kunden über die Identität des neuen Unternehmens so früh wie möglich unterrichten. Die Liste von Luft­fahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („ge­meinschaftliche Liste“) finden Sie unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ list_de.htm. Sie können diese auch bei dem Reiseveranstalter anfordern.

5. Zahlungen

5.1 Der Reiseveranstalter hat zur Ab­sicherung der geleisteten Zahlungen des Kunden eine Insolvenzversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG (Deutschland) abgeschlossen. Der Siche­rungsschein wird dem Kunden mit Bestä­tigung der Reise durch den Reiseveran­stalter übergeben.

5.2 Für die Erbringung der Reiseleistung erhält der Reiseveranstalter den Rei­sepreis, dessen Höhe sich aus dem die Reise beschreibenden aktuellen Prospekt ergibt.

5.3 Nach Erhalt der schriftlichen Rei­sebestätigung wird die Anzahlung fäl­lig. Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung und des Sicherungsscheins die seitens des Kunden zu leistende Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Die Anzahlung beträgt nicht mehr als 20% des Reisepreises. Die jeweilige Höhe der Anzahlung teilt der Reiseveranstalter dem Kunden bei Ver­tragsabschluss mit.

5.4 Der gesamte Reisepreis ist von dem Kunden bis 28 Tage vor Reiseantritt zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise - wie gebucht - durchgeführt wird und der Kunde die Reiseunterlagen entweder vom Reiseveranstalter erhalten hat oder, sofern dies vereinbart ist, die Reiseun­terlagen beim Reiseveranstalter für den Kunden zur Abholung bereit liegen.

5.5 Etwaige Rückerstattungen des ge­samten Reisepreises oder Teilen davon sowie der Anzahlung oder Teilen davon können sich aufgrund eines berechtig­ten Rücktritts des Kunden von der Reise gemäß Ziffer 7 dieser AGB oder aufgrund des berechtigen Rücktritts des Reisever-anstalters gemäß Ziffer 8 dieser AGB oder aufgrund einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter gemäß Ziffer 6 dieser AGB ergeben.

6. Absage der Reise durch den Reise­veranstalter

Der Reiseveranstalter bietet ausschließ­lich Gruppenreisen an. Der Reiseveran­stalter kann bis zum 28. Tag vor Reisean­tritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen pro Reise nicht erreicht wird. Gezahlte Reisebeiträge inklusive der geleisteten Anzahlung erhält der Kunde in diesem Fall unverzüglich erstattet. Das Recht zur Absage der Reise besteht nicht, wenn der Reiseveranstalter zu vertreten hat, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

7. „Höhere Gewalt“

Wenn am Bestimmungsort oder in des­sen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beein­trächtigen, können beide Parteien den Vertrag kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Rücktritt des Reisenden

8.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegen­über dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

8.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdes­sen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht vom Reise­veranstalter zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittel­barer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pau­schalreise oder die Beförderung von Per­sonen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unver­meidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters un­terliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffenen worden wären.

8.3 Die Höhe der Entschädigung be­stimmt sich nach dem Reisepreis abzüg­lich des Wertes der von vom Reiseveran­stalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der Reiseveran­stalter durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reise-veranstalter muss dem Reisenden auf sein Verlangen die Höhe der Entschädi­gung begründen. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungs­pauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklä­rung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Erspar­nis von Aufwendungen und des erwarte­ten Erwerbs durch anderweitige Verwen­dungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeit­punkt des Zugangs der Rücktrittserklä­rung mit folgenden Rücktrittspauschalen berechnet:

Die nachfolgend dargestellten Vomhun­dertsätze unter 8.3 lit. a) tragen den verschiedenen vom Reiseveranstalter an­gebotenen Reisearten Rechnung.

a)

• Rücktritt bis 90 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises.

• Rücktritt von 89 bis 60 Tage vor Reise­beginn: 35 % des Reisepreises.

• Rücktritt von 59 bis 30 Tage vor Reise­beginn: 50 % des Reisepreises.

• Rücktritt von 29 bis 15 Tage vor Reise­beginn: 60 % des Reisepreises.

• Rücktritt von 14 bis 8 Tage vor Reisebe­ginn: 70 % des Reisepreises.

• Rücktritt 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises.

• Rücktritt am Abreisetag oder Nichter­scheinen: 90 % des Reisepreises.

b) Bei lediglich vermittelten Reisekarten, Eintrittskarten, Flüge oder Hotelüber­nachtungen, gelten die Rücktrittsbedin­gungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Buchung mitgeteilt werden.

8.4. Der Reisende kann jederzeit nach­weisen, dass, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung wesentlich niedriger als die vom Reise­veranstalter geforderte Entschädigungs­pauschale ist.

8.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädi­gungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachwei­sen kann, dass dem Reiseveranstalter wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungs­pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berück­sichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der Rei­severanstalter durch anderweitige Ver­wendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

8.6. Ist der Reiseveranstalter infolge ei­nes Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat der Reise­veranstalter unverzüglich, aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

8.7. Das gesetzliches Recht des Reisen­den, gem. § 651e BGB vom Reiseveran­stalter durch Mitteilung auf einem dau­erhaften Datenträger zu verlangen, dass statt dem Reisenden ein Dritter in dessen Rechte und Pflichten aus dem Pauschal­reisevertrag eintritt, bleibt durch die vor­stehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall recht­zeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel der Person des Reiseteilnehmers entspre­chenden Mehrkosten haften ursprüng­licher und neuer Reiseanmelder gemäß § 651e BGB als Gesamtschuldner.

9. Bearbeitungsgebühren / Umbu­chungen / Aufwendungsersatz

9.1 Der Reiseveranstalter hat das Recht, für die Bearbeitung individueller, von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abwei­chender Reisen eine Gebühr von maximal 50,- EUR pro Reisen-den und Woche zu erheben.

9.2 Ein Anspruch des Kunden nach Ver­tragsabschluss auf Änderungen hinsicht­lich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Rei­severanstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gem. Artikel 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in die­sem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Um­buchung vorgenommen, wird neben dem geänderten Reisepreis sowie etwaigen durch die Änderung für den Veranstalter nachweisbaren Zusatzkosten ein Umbu­chungsentgelt in Höhe von 40,- EUR pro Person fällig. Diese Bedingungen gel­ten auch bei Namensänderungen oder Namenskorrekturen. Bei einem Wegfall der Beförderungsleistung (Nur-Hotelbu­chung) oder bei einem Wegfall der Hotel­leistung (Nurflug-Buchung) wird anteilig eine Rücktrittspauschale gem. Ziffer 8.3 erhoben.

9.3 Wird der Vertrag durch den Reisenden in der Weise gekündigt, dass keine Ent­schädigung nach Ziffer 8.3 anfällt, steht dem Reiseveranstalter für die bereits entstandenen Personal- und Sachkosten ein Aufwendungsersatz in Höhe von 40,- EUR zu. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden auf sein Verlangen die Höhe des Aufwendungsersatzes begründen. Der Reisende kann jederzeit nachweisen, dass, der dem Reiseveranstalter zuste­hende Aufwendungsersatz wesentlich niedriger als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale ist.

10. Rücktritt des Reiseveranstalters

10.1 Der Reiseveranstalter hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, der Reiseveranstalter ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist gesetzt hat mit der Erklärung, dass er die Annahme der Leis­tung nach dem Ablauf der Frist ablehne, und die Frist verstrichen ist. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter vom Kun­den eine Entschädigung verlangen, die sich nach dem Reisepreis bemisst unter Abzug des Wertes der vom Reiseveran­stalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleis­tungen erwerben kann.

10.2 Des Weiteren kann der Reiseveran­stalter den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört. Ebenso hat der Reise­veranstalter das Recht zur fristlosen Kün­digung vom Reisevertrag, wenn sich der Kunde in einem solchen Maße vertrags­widrig verhält, dass die sofortige Aufhe­bung des Reisevertrags gerechtfertigt ist. 10.3 Insbesondere erwartet der Reisever-anstalter, dass der Kunde Gesetze sowie Sitten und Gebräuche des Gastlandes re­spektiert. Bei einem groben Verstoß eines Kunden gegen die hieraus resultierenden Verhaltensanforderungen behält sich der Reiseveranstalter vor, diesen von der Rei­se auszuschließen. Gleiches gilt, wenn der Kunde das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.

10.4 Der Reiseveranstalter behält im Falle eines Rücktritts bzw. der Absage der Rei­se nach dieser Ziffer 8 den Anspruch auf den gesamten Reisepreis. Eventuelle im Zusammenhang mit dem Rücktransport des Kunden entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Dabei muss sich der Rei­severanstalter den Wert seiner ersparten Aufwendungen sowie etwaige Vorteile, die er durch eine anderweitige Verwen­dung der von dem Störenden nicht in An­spruch genommenen Leistungen erlangt, anrechnen lassen. Das gilt insbesondere für etwaige Erstattungen Dritter.

11. Gewährleistung

11.1 Wird die Reiseleistung nicht ver­tragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe des betreffenden Mangels der Reise verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand er­fordert.

11.2 Für die Dauer einer nicht vertrags­gemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis he­rabzusetzen, in welchem die Reise in mangelfreiem Zustand gestanden hätte. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde unterlässt, den Mangel bei der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Sollte kein Mitarbeiter des Reiseveranstalters vor Ort sein, so genügt eine sofortige Mitteilung an den Reiseveranstalter, wo­rin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird.

11.3 Bietet der Reiseveranstalter im Fal­le eines Mangels einer Leistung einen gleichwertigen Ersatz, und nimmt der Kunde diesen Ersatz in Anspruch, ent­fällt dadurch der Anspruch des Kunden auf Minderung für den darauffolgenden Zeitraum.

11.4 Wird die Reise infolge eines Man­gels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer an­gemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündi­gen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichti­gem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen schuldet der Kunde dem Reiseve­ranstalter den auf die erbrachten und die noch zu erbringenden Leistungen entfal­lenden Teil des Reisepreises, soweit diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11.5 Reiseleitungs- und Betreuungsper­sonal ist nicht befugt, Ansprüche, egal welcher Art, mit Wirkung gegen den Rei­severanstalter anzuerkennen.

12. Beschränkung der Haftung

12.1 Grundsätzlich richtet sich die Haf­tung des Reiseveranstalters für die vereinbarten Reiseleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften des Reisever­tragsrechts. Abweichend von diesem Grundsatz gelten die folgenden Aus­nahmen: a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifa­chen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reisever­anstalter herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kun­den entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträ­gers verantwortlich ist. b) Die Haftung für Schäden aus Delikt, die nicht Körperschä­den sind und die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist pro Reisegast und Reise auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt.

12.2 Haftungsausschließende oder haf­tungsbegrenzende Vorschriften interna­tionaler Übereinkommen oder nationaler Rechtsnormen, auf die sich ein Leistungs­träger berufen kann, gelten auch zu Gunsten des Reiseveranstalters.

12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammen­hang mit Leistungen, die als Fremdleis­tungen lediglich vermittelt werden und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

12.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfracht­führers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftver­kehrsgesetzes in Verbindung mit den In­ternationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrea­ler Vereinbarung (nur für Flüge in die USA und nach Kanada). Diese Abkommen be­schränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperver­letzung sowie für Verluste und Beschädi­gungen von Gepäck.

12.5 Der Reiseveranstalter bemüht sich, das mitgeführte Eigentum jedes Kun­den in zumutbarer Weise zu schützen. Er übernimmt jedoch keine Haftung bei Einbruch oder Diebstahl durch Dritte. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Kunden selbst zu beauf­sichtigen. Wir empfehlen deshalb den Ab­schluss einer Reisegepäckversicherung.

13. Abtretungsverbot

Die Abtretung vertraglicher oder gesetzli­cher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Reiseveranstalters zulässig.

14. Gepäck

Gepäck wird - soweit nichts anderes aus­drücklich und schriftlich zugesagt wird - im üblichen Umfang befördert. Dies um­fasst pro Person einen Koffer oder eine Reisetasche und ein Handgepäckstück.

15. Insolvenzschutz

Für den Fall der Insolvenz oder der Zah­lungsunfähigkeit stellt der Reiseveran­stalter sicher, dass dem Kunden - soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen - der gezahlte Reisepreis und gegebenenfalls die erforderlichen Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden. In diesen Fällen hat der Kunde einen direkten Anspruch gegen den Versicherer.

16. Zuständiges Gericht

Der Sitz des Reiseveranstalters ist maß­gebend für Klagen des Reiseveranstalters gegen Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder ge­gen Kunden, die nach Abschluss des Ver­trages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.

17. Unwirksamkeit einzelner Bestim­mungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmun­gen des Reisevertrages, deren Bestand­teil diese Allgemeinen Reisebedingungen sind, hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

18. Datenschutzhinweis

Wir verarbeiten personenbezogene Da­ten unserer Kunden wie Name, Anschrift, Namen der Eltern, Geburtsdatum aus­schließlich zu eigenen Geschäftszwe­cken. Diese Daten werden allenfalls zur Erfüllung des Vertragszweckes an Dritte wie beispielsweise unsere Leistungsträ­ger weitergegeben. Keinesfalls geben wir die Daten an Dritte zu Zwecken der Werbung oder des Direktmarketings wei­ter. Keinesfalls verarbeiten wir sensible Daten entgegen den Bestimmungen des BDSG und der DSGVO. Auch nach Durch­führung der Reise bleiben die Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Be­stimmungen des BDSG und der DSGVO bei uns unter Einhaltung der gesetzlichen Löschungsfristen gespeichert. Foto- und/ oder Videoaufnahmen, die während der jeweiligen Reise aufgenommen werden, dürfen vom Reiseveranstalter zu eigenen Werbezwecken verwendet werden. Un­sere Kunden haben das Recht, jederzeit Auskunft über die von ihnen gespeicher­ten Daten zu verlangen und nach voll­ständiger Abwicklung des Vertragsver­hältnisses einer weiteren Verarbeitung der über sie gespeicherten personenbe­zogenen Daten zu widersprechen.

Höffmann Schulreisen GmbH

Vechta, 20.10.2020